Hinweise
Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 b EStDV
Wenn Sie ÄRZTE HELFEN e.V. mit bis zu 200 Euro im Kalenderjahr unterstützt haben, benötigen Sie keine gesonderte Zuwendungsbestätigung. Es reicht aus, wenn Sie einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (siehe Download am Seitenende) ausdrucken und zusammen mit einem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, etwa in Form eines Kontoauszuges, mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt vorlegen.
Für darüber hinausgehende Zuwendungen ist als Nachweis eine vom Verein ausgestellte Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich, die wir Ihnen bei Bedarf gerne ausstellen.
Der Verein ÄRZTE HELFEN e.V. ist wegen Förderung medizinischen Versorgung in notleidenden Gebieten nach der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes für Körperschaften I Berlin unter der Steuernummer 27/659/52817 vom 23.07.2009 für das Jahr 2009 und 2010 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Ferner dient der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne § 51 ff. AO.
Der Verein ist berechtigt, sowohl für Mitgliedsbeiträge als auch für Spenden, die ihm zur Verwendung für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!
Vereinfachter_Zuwendungsnachweis.pdf
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